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   VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17.A   

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VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17.A (https://dejure.org/2021,73854)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 16.12.2021 - 1 K 2385/17.A (https://dejure.org/2021,73854)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 1 K 2385/17.A (https://dejure.org/2021,73854)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 2; AsylG, § 3 Abs 3; AsylG, § 4 Abs 1; AufenthG 2004, § 60 Abs 5; AufenthG 2004, § 60 Abs 7; MRK, Art 3; EURL 95/2011, Art 4 Abs 4; EURL 95/2011, Art 12 Abs 1
    Libanon: Kein Flüchtlingsschutz für einen staatenlosen Palästinenser mit UNRWA-Flüchtlingsstatus; Rückkehr in den Libanon unter zu erwartender Sicherung des Existenzminimums zumutbar und möglich

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen,

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI EU L 337/9; im Weiteren Qualifikationsrichtlinie - QRL) aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 -, juris Rn. 44 und vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48).

    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., juris Rn. 67, 70 ff., 76 und v. 25.07.2018 - C- 585/16 -, juris Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 12).

    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Nr. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.12.2011 hervorgeht (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1991, a. a. O., S. 261 und v. 21.01.1992, BVerwGE 89, 296 ).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn 15).

    Da vom Gesetzgeber mit § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG - im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst, a Satz 1 QRL und Art. 1 Abschn. D Satz 1 GK - das Ziel verfolgt wird, alle diejenigen von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auszuschließen, die den Beistand des UNRWA genießen, genügen weder die bloße Abwesenheit von dem Einsatzgebiet des UNRWA noch das freiwillige Verlassen dieses Einsatzgebiets oder der freiwillige Verzicht auf Schutz und Beistand des Hilfswerks, um den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG zu beenden (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 49 ff. und vom 13.01.2021, a. a. O., Rn. 69 ff.).

    Die Entscheidung, das Einsatzgebiet zu verlassen, muss vielmehr durch Zwänge begründet sein, die von dem Willen des Betroffenen unabhängig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 59 und v. 13.01.2021, a. a. O., Rn. 5 1, 69 ff.; BVerwG, 8.

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 2.21

    Voraussetzungen der Zuerkennung der Eigenschaft als ipso facto-Flüchtling

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., juris Rn. 67, 70 ff., 76 und v. 25.07.2018 - C- 585/16 -, juris Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 12).

    Der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt nicht nur bei Personen vor, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei solchen, die diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn 15).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn er sich in keinem der Operationsgebiete des UN- RWA in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 21 m. w. N.).

    v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 17 - 18).

    Der Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG wegen unfreiwilliger Aufgabe des Schutzes bzw. - daraus abzuleitender mangelnder Weitergewährung des Schutzes - setzt nach deutschem Asylrecht ferner voraus, dass es dem Betroffenen auch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sich dem Schutz des UNRWA durch Rückkehr in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebietes dieser Organisation erneut zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2021, a. a. O., Rn. 24).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Von Letzterem ist auszugehen, wenn der Betroffene sich in jedem der Operationsgebiete unabhängig von seinem Willen und seiner persönlichen Entscheidung in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (zu diesem zu Art. 3 EMRK entwickelten Maßstab vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u. a. -, juris Rn. 89 ff. und - C-163/17 -, juris Rn. 90 ff.; BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12; Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25).

    Dem Kläger ist es grundsätzlich möglich, in das Flüchtlingslager zu seinen dort lebenden Eltern und Geschwistern zurückzukehren (vgl. zur Rückkehrprognose eines im Familienverband lebenden Ausländers BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Nr. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.12.2011 hervorgeht (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1991, a. a. O., S. 261 und v. 21.01.1992, BVerwGE 89, 296 ).

    Sinn und Zweck der Ausschlussklausel gebieten, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt (BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 -1 C 21/87-, Rn. 25 - 27, juris).

  • BVerwG, 04.06.1991 - 1 C 42.88

    Genfer Flüchtlingskonvention, Palästinenser, Libanon, Flüchtlingseigenschaft,

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    1 Abschn. A GK, Art. 2 Buchst, d QRL) voraus; er enthält vielmehr eine gegenüber § 3 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 1 Abschn. A Nr. 2 GK selbstständige Umschreibung der Flüchtlingseigenschaft (BVerwG, Urt. v. 04.06.1991, BVerwGE 88, 254 ).

    Die palästinensischen Flüchtlinge, deren Lage bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Nr. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 09.12.2011 hervorgeht (EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., Rn. 54), sind danach gehalten, vorrangig den Schutz oder Beistand des UNRWA in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1991, a. a. O., S. 261 und v. 21.01.1992, BVerwGE 89, 296 ).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Liegen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, ist einem Antragsteller auf seinen Antrag ipso facto die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ohne dass dieser nachweisen muss, dass er in Bezug auf das Gebiet, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, eine begründete Furcht vor Verfolgung hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012, a. a. O., juris Rn. 67, 70 ff., 76 und v. 25.07.2018 - C- 585/16 -, juris Rn. 86; BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 12).

    Dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet des UNRWA im Libanon zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er erstens die Garantie hat, in dem Operationsgebiet aufgenommen zu werden, zweitens ihm das UN- RWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er drittens erwarten darf, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (vgl. EuGH, Urteil vom 25.07.2018 - C-585/16 -, juris Rn. 140).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) fällt derzeit als einzige Organisation in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen, die Art. 1 Abschn. D GK sowie Art. 12 Abs. 1 Buchst, a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI EU L 337/9; im Weiteren Qualifikationsrichtlinie - QRL) aufgreifen bzw. umsetzen und die gerade im Hinblick auf die besondere Lage der - regelmäßig staatenlosen - Palästinaflüchtlinge geschaffen worden sind, die den Beistand oder Schutz des UNRWA genießen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 -, juris Rn. 44 und vom 19.12.2012 - C-364/11 -, juris Rn. 48).

    Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (EuGH, Urt. v. 17.06.2010 - C-31/09 - juris Rn. 51 f. und v. 13.01.2021 - C-507/19-, juris Rn. 48).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt (vgl. etwa OVG NRW, Urt. v. 02.07.2013 - 8 A 2632/06.A-, juris Rn. 59; SächsOVG, Urt. v. 01.12.2020 - 2 A 900/17.A-, juris Rn. 26).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Dies wäre in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zur Gewährung subsidiären Schutzes bei Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nur dann anzunehmen, wenn der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass eine Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit im Einsatzgebiet des UNRWA tatsächlich Gefahr gelaufen wäre, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. zum subsidiären Schutz: EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 -, juris Rn. 35).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Chemnitz, 16.12.2021 - 1 K 2385/17
    Die hier noch in Betracht zu ziehende Tatbestandsalternative des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist nicht erfüllt, weil eine solche Behandlung nur dann subsidiären Schutz zur Folge hat, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 9 B 405.89

    Klageabweisung ohne Beweisaufnahme - Aufklärungspflicht - Beweisantrag -

  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.2014 - A 11 S 1128/14

    Keine Flüchtlingseigenschaft für Christen aus Pakistan

  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2016 - A 10 S 332/12

    Keine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka

  • OVG Sachsen, 01.12.2020 - 2 A 900/17

    Tschetschenien ; Tschetschenen; richterliche Überzeugung; unglaubhafte

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2018 - 3 B 4.18

    Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung

  • VG Potsdam, 18.06.2020 - 8 K 3961/17

    Libanon, Palästinenser, UNRWA, Abschiebungsverbot, humanitäre Gründe,

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 13.11.1973 - 66/72
  • VG Berlin, 12.12.2022 - 34 K 204.21

    Libanon: Widerruf des Abschiebungsverbotes für eine staatenlose Palästinenserin

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgrei fen können und nicht besonders vulnerabel sind, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 K 2385/17.A - juris S. 15 ff.; VG Berlin, Urteil vom 19. Februar 2020 - VG 38 K 253.19 A - juris Rn. 37 ff.; VG Pots­ dam, Urteil vom 18. Juni 2020 - 8 K 3961/17.A - juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Ur­ teil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 31 ff.; a.A. VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 11 K 359/19.A - juris Rn. 35 ff; VG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2021 - 20 K 3644/16 A - juris Rn. 57 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 - 14 A 6163/21 - juris Rn. 37 ff. [zu libanesischen Staatsangehörigen]; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 28. Oktober 2020 - A 5 K 4285/16 - juris Rn. 25 ff.; siehe auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 9 ff.).
  • VG Berlin, 14.03.2022 - 34 K 422.18

    Abschiebung in den Libanon: Abschiebungsverbot für eine staatenlose

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist das Gericht nicht überzeugt, dass für Palästinenser im Libanon, die auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen können, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie ihre existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen können (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 16. Dezember 2021 - 1 K 2385/17.A - juris S. 15 ff.; VG Berlin, Urteil vom 24. November 2021 - 34 K 326.18 A - juris Rn. 76 ff. und Urteil vom 19. Februar 2020 - VG 38 K 253.19 A - juris Rn. 37 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Juni 2020 - 8 K 3961/17.A - juris Rn. 38 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juli 2020 - 9 A 299/18 - juris Rn. 31 ff.; a.A. VG Dresden, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 11 K 359/19.A - juris Rn. 35 ff. bei erkranktem Familienoberhaupt; VG Hamburg, Urteil vom 9. September 2021 - 14 A 6163/21 - juris Rn. 37 ff. bzgl. eines jungen, gesunden libanesischen Staatsangehörigen mit Familie im Libanon; siehe auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 - juris Rn. 9 ff.).
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